Nein. Analog zur Papierform ist durch die Auftragnehmer eine Archivierung der elektronischen Rechnungen von zehn Jahren zu gewährleisten. Es muss sichergestellt werden, dass die Rechnung jederzeit ohne großen Aufwand gelesen und ausgewertet werden kann.
Da die Aufbewahrungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit des Jahresabschlusses greift, kann die Frist auch die Laufzeit von zehn Jahren überschreiten.
Ebenso muss sichergestellt sein, dass die elektronische Rechnung genau in dem Format archiviert ist, wie sie der Auftragnehmer dem Auftraggeber zukommen ließ. Daher reicht die Archivierung eines Ausdruckes einer XRechnung nicht aus.