Was Sie als Handwerksunternehmen im Impressum ihrer Internetpräsenz beachten sollten.
Die „Digitallotsen des Handwerks“ sind unterwegs und begutachten Internetauftritte der Bremer Handwerksunternehmen auf Funktion, Gestaltung und Sicherheit. Dabei stehen auch rechtliche Aspekte und Fragen wie „Sind Impressum und die Datenschutzrichtlinien mit zwei Klicks erreichbar?“ oder „Was muss verpflichtend im Impressum stehen?“ im Fokus. Aber es geht auch um Optimierung der Kanäle zur Kundengewinnung im Internet, sowie um allgemeine und übergreifende Themen der Digitalisierung.
Die ersten Ergebnisse zeigen, viele Betriebe können gerade im Bereich Impressum und Datenschutz nachbessern. Angesichts der Regelarien rund um die DSGVO und des Telemediengesetzes sowie möglicher rechtlicher Konsequenzen ist es sinnvoll, das eigene Impressum und auch die Datenschutzrichtlinien zu überprüfen, bzw. überprüfen zu lassen.
Für den Anfang hier ein paar Tipps was unbedingt in das Impressum (einer GmbH) gehört.
Jede Person die im Internet Inhalte zur Verfügung stellt, ist verpflichtet ein Impressum bereit zu stellen. Gerade für Unternehmen gibt es Bedingungen, die ein Impressum unbedingt erfüllen muss. Dabei sind die Pflichtangaben je nach Rechtsform etwas unterschiedlich. Ein Blick in das Telemediengesetzt (LINK) gibt hier Aufschluss. Nachfolgend skizzieren wir die grundlegenden Informationen die ein Website-Impressum einer GmbH umfassen muss. Zunächst einmal ist es wichtig, dass das Impressum komplett mit zwei Klicks von jeder Seite erreichbar sein.
Was inhaltlich im Impressum stehen muss, schreibt u.a. das Telemediengesetz (TMG) vor. Nach TMG § 5 – allgemeine Informationspflicht müssen Sie als GmbH folgende Informationen im Impressum Ihrer Website veröffentlichen:
- Name des Unternehmens (wie er im Handelsregister angegeben ist)
- Rechtsformzusatz – in unserem Beispiel also „GmbH“,
- (wichtig: eine GmbH die sich im Aufbau, in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss in ihrem Impressum darauf hinweisen)
- Anschrift des Unternehmens (Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl)
- Der oder die vertretungsberechtigte/n Person/en, mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen
- Angaben zum Registergericht und die Registernummer
- Umsatzsteuer-ID, wenn diese vorhanden ist
Darüber hinaus können auch weitere Angaben nötig sein.
- Bei regelmäßigen redaktionellen Beiträgen muss eine Person als verantwortliche/r Redakteur/-in genannt werden. Wobei es aktuell juristisch umstritten ist, wieweit die Pflicht hierfür wirklich gegeben ist. Als Beispiel könnte man schreiben: “Verantwortlich für den Inhalt [der Beiträge o. ä.] nach § 55 Abs. 2 RStV ist Max Mustermann, Adresse”
- Ist für ihren Betrieb eine Gewerbeerlaubnis vorausgesetzt, so muss die entsprechende Aufsichtsbehörde inklusive Anschrift, Telefonnummer und Webadresse genannt werden.
- Allen Betrieben die in der Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sind, wird empfohlen, die zuständige Handwerkskammer anzugeben.
- Für einige Gewerke greifen zusätzliche Regeln innerhalb der Impressumspflicht. Es ist also generell sinnvoll sich für dieses Thema eine rechtsverbindliche Auskunft zu holen.
Ein Beispiel für ein Impressum finden Sie hier:
https://www.handwerkprojekt.net/front-page/impressum/
Stand: April 2020